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Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – Kündigung wirksam oder nicht?
Verstöße gegen die Anzeigepflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit führten nach der bisherigen Rechtsprechung zu einer Nichtigkeit der beabsichtigten Kündigung. Mit Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 (Aktenzeichen (6 AZR 157/22 (B)) richtet der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch folgende Anfrage an den Zweiten Senat des BAG:
„Wird an der seit dem Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt?
Aus der hieraus resultierenden Vorlageentscheidung des Zweiten Senats des BAG an den EuGH geht hervor, dass der Zweite Senat des BAG, bislang entschieden hat, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrags, die ohne solch eine vorherige Anzeige erklärt wurde, nichtig ist und den Arbeitsvertrag nicht beenden kann.
Im Urteil vom 01.04.2026 (Az.: 6 AZR 157/22) führt das BAG sodann wie folgt aus:
„a) Der EuGH hat sodann mit den Urteilen vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 – [Tomann] Rn. 58 ff. und – C-402/24 – [Sewel] Rn. 79, 83) entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat. […] Der EuGH hat damit ein Verständnis des Art. 4 MERL vorgegeben, wonach die Kündigung ohne eine (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden kann (zu den Einzelheiten sh. die Entscheidung des Senats vom selben Tag – 6 AZR 152/22 – Rn. 24 ff.).
b) Dieser den Senat bindenden Rechtsprechung ist durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 Abs. 1 MERL in das nationale Recht umgesetzt worden ist, und der inhaltlich dem Unionsrecht entspricht, Rechnung zu tragen. […] Deshalb werden Entlassungen, dh. Kündigungen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG (sh. hierzu EuGH 27. Januar 2005 – C-188/03 – [Junk] Rn. 39), erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam, sofern die Behörde die Frist nicht verkürzt oder nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert.“
- c) Ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel])Fehler im Anzeigeverfahren denkbar sind, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und deshalb dem Anlaufen der Sperrfrist nicht entgegenstehen, sodass die Kündigungen nach Ablauf der Frist iSd. § 18 Abs. 1 bzw. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis wirksam beenden könnten, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitgeber überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat und daher der Zweck des Anzeigeverfahrens unter keinen Umständen verwirklicht werden kann, entfaltet die Kündigung keine Wirksamkeit und beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist.“
Mit Urteil vom 25.06.2026 (Az.: 6 AZR 7/26) hat das BAG nunmehr wie folgt entschieden:
„Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.
Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.“
Wir stehen Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit Massenentlassungsanzeigen gerne zur Verfügung.